Fortbildungspflicht für Hebammen

Für eine Anerkennung durch die Krankenkassen

Für die Abrechnung freiberuflicher Hebammenleistungen mit den Krankenkassen ist seit September 2017 eine regelmäßige fachliche Fortbildung verpflichtend!

So müssen z.B. auch Hebammen, die erst 2015 oder später begonnen haben, Kurse zu geben, durch fachspezifische Fortbildungen, Externate oder Praktika im Portfolio ihres QM-Handbuches belegen, dass sie auf dem aktuellen Stand des Wissens sind.

Mehr dazu s. im Artikel: “Arbeitsschritte planen - QM in der Freiberuflichkeit | Teil 29”,  Monika Selow , DHZ 02/2017: 64-66

Aus dem Hebammenhilfevertrag vom 1.9.2017, Anlage 3: Qualitätsvereinbarung

§ 3 Maßnahmen zur Erzielung der Strukturqualität

(3) Geeignete Maßnahmen zur Aneignung fehlender Lehrinhalte bzw. zur Aktualisierung ihres Fachwissens sind:

  • Externat/Praktikum/Hospitation oder/und
  • Simulationstraining für Geburten oder/und
  • fachspezifische Fortbildungen oder/und
  • Tätigkeit als zweite Hebamme bei außerklinischen Geburten

(5) Die Hebamme ist gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen der Länder verpflichtet, an Qualitätssicherungsmaßnahmen und an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sofern in der für die Hebamme jeweils geltenden Berufsordnung kein Stundenumfang definiert ist, gelten als Fortbildungsmaßnahmen die nachweisliche Teilnahme an Fortbildungen von mindestens 40 Unterrichtsstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren.
Der dreijährige Fortbildungszeitraum verlängert sich bei Ruhen der freiberuflichen Hebammentätigkeit um die jeweilige Ruhezeit. Sofern keine Fortbildungsinhalte in der für die Hebamme geltenden Berufsordnung definiert sind, müssen die Fortbildungen dem jeweiligen Leistungsspektrum und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften entsprechen, mindestens jedoch Neugeborenen- Reanimation, Risikomanagement und Notfall-Maßnahmen (auch Erste-Hilfe-Kurse) abdecken.

(6) Die Hebamme ist verantwortlich für die Einhaltung der Mitteilungspflichten gegenüber den Krankenkassen und dem GKV-Spitzenverband.

Im Sinne der Hebammen-Berufsordnungen in Deutschland

Die meisten Bundesländer

haben in ihren Hebammenberufsordnungen zusätzlich mehr oder weniger umfangreiche berufliche Fortbildungen verpflichtend vorgeschrieben. Die Länder haben aber unterschiedliche Auffassungen davon, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat und nachzuweisen ist. Im Zweifelsfalle fragen Sie bitte vor der Buchung Ihrer Fortbildung die zuständige Institution in Ihrem Bundesland (Fortbildungsbeauftragte, Gesundheitsamt o.ä.).

Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder zu Hebammenfortbildungen finden Sie hier auf der Homepage des Deutschen Hebammenverbandes.

Ausweisung der Stunden in unseren Fortbildungen

Da sich die Bedingungen in allen Bundesländern etwas unterscheiden, geben wir für unsere Fortbildungen und Teilnahmebescheinigungen die Inhalte sowie die Stundenzahlen an (1 U-Std. = 1 Unterrichtsstunden = 45 Minuten) und wie viele U-Std. die Notfallthemen abdecken. Zudem bescheinigen wir, wie diese nach Themenschwerpunkten angerechnet werden können, wie es z.B. in Bayern üblich ist. Außerdem bescheinigen wir die anerkannten Unterrichtsstunden für Praxisanleitende.

Bitte klären Sie bei Unsicherheiten VOR der Buchung mit der für Sie zuständigen Prüfstelle, ob die geplante Fortbildung so anerkannt wird. Eine spätere Rückerstattung von Kursgebühren bereits belegter Fortbildungen aufgrund nicht anerkannter Fortbildungsstunden ist ausgeschlossen.

Eine Übersicht über die Anerkennungen unserer Fortbildungen finden Sie hier.

NEU in NRW: Digitalisierte Einreichung der FB-Nachweise

Ab dem 02. April 2024 stellt NRW auf ein elektronisches Verfahren zum Nachweis der Tätigkeit und von Fortbildungsstunden für Gesundheitsfachberufe (Kurz: eNÜG-Fachverfahren für Hebammen usw.) um. Die Nachweise können dort jederzeit hochgeladen werden.

Nächster Stichtag der notwendigen Stunden ist für ganz NRW jetzt der 31.12.2026. Danach geht es dann im Dreijahresrhytmus weiter.

>> Weitere Details s. in diesem Anschreiben vom 2.4.2024.

ACHTUNG in NRW!

Grundsätzlich gilt für NRW, das die umfassendsten und strengsten Vorgaben hat, dass innerhalb des dreijährigen Fortbildungszeitraums (aktuell 1.6.2023 - 31.5.2026) folgende Stunden zu absolvieren und unaufgefordert nachzuweisen sind:

  • 20 U-Std. Notfallmanagement (nur in Präsenz)
  • 30 U-Std. berufsaufgabenbezogene Fortbildungen (Online oder in Präsenz) und
  • 10 U-Std. zu frei wählbaren Themen (Online oder in Präsenz).

Bei Unterbrechung der Berufstätigkeit für mind. 3 Monaten kann eine begrenztes Aussetzen dieser Verpflichtungen schriftlich beim zuständigen regionalen Gesundheitsamt beantragt werden (Stand 12.04.2023).

Die neue HebBO in NRW hat im März 2022 die Notfall-Anerkennung geändert:

Seit März dieses Jahres werden entsprechend der neuen Berufsordnung in NRW online absolvierte Notfallstunden nicht mehr anerkannt. Das NRW-Ministerium ist der Ansicht, dass Fortbildungen im Notfallmanagement grundsätzlich und ausschließlich in Präsenz stattfinden müssen, um anerkennungsfähig zu sein.

Der Hebammen-Landesverband ist dazu im Gespräch mit den Verantwortlichen, eine Änderung dieser Regelung ist für dieses Jahr aber leider nicht mehr zu erwarten. Der Landesverband bittet Hebammen aus NRW aber, trotzdem Ihre Online-Notfallstunden einzureichen, denn die einzelnen Gesundheitsämter haben evtl. Ermessensspielraum, - und Notfallmanagement ist ja weit mehr als das Üben von Reanimation. Ausführliche Informationen vom Landesverband zur Fortbildungspflicht der Hebammen in NRW sind auf der Seite Hebammen NRW Fortbildungen nachzulesen.

Für die Ausübung der Akupunktur als Hebamme

Keine gültigen Leitlinien für Akupunktur und Chinesische Medizin

Die Empfehlungen des DHV zur Aus- und Weiterbildung von Hebammen in Akupunktur sind nach mündlicher Aussage der Fortbildungsbeauftragten Ute Petrus vom 14.07.2021 nicht mehr gültig, daher sind sie auch schon länger nicht mehr auf der Seite des DHV zu finden. (Wir als Fortbildungsinstitut in diesem Bereich wie auch die Anwenderinnen selbst sind darüber aber bisher nicht schriftlich informiert worden.)

Mit dem Ende der Empfehlungen des DHV e.V. liegt die Aktualisierung Ihres Wissens nun also in Ihrer eigenen Verantwortung.

Frau Schwager, Fortbildungsbeauftragte des DHV, hat uns auf Nachfrage versichert, dass die Aufsicht und Kontrolle über die Fortbildungspflicht - auch für komplementärmedizinsche Fort- und Weiterbildungen wie Akupunktur - der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde je nach der Berufsordnung Ihres Bundeslandes - obliegt und dass es keine bundeseinheitlich, rechtlich bindenden Vorschriften und Vorgaben zur Akupunktur gibt (Vergl. auch Hebammenforum 7/2023, S. 65).
Die "Gemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaften AGG und NATUM der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe DGGG e.V" ist damit für Hebammen nicht rechtsverbindlich, - auch wenn bestimmte Institute dies immer wieder kolportieren und ihre Kundinnen damit einschüchtern.

Sie sollten sich natürlich regelmäßig fortbilden, dürfen aber eigenverantwortlich über Umfang und Anbieter:innen Ihrer Fortbildungen zu diesem Thema entscheiden!

Akupunktur-Nachschulungen

Zur eigenen Absicherung sollten Sie regelmäßig Nachschulungen belegen, um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten und auf dem aktuellen Stand zu sein. Die Akupunktur-Nachschulungen von Herztöne sind dazu geeignet.

Diese können auch bei uns belegt werden, wenn Sie Ihre Grundausbildung bei anderen Anbietern abgeschlossen haben.

Zu unseren Terminen.

Für Praxisanleitende

Anerkennung fachlicher/berufspädagogischer Fortbildungsstunden für Praxisanleitende

Unsere Fortbildungen und Vorträge sind bestens dazu geeignet, Ihre Kompetenzen als Praxisanleitende (weiter) zu entwicklen und Ihre Qualität im berufspädagogischen Bereich zu sichern. Die berufsfachlichen und berufspädagogischen Stunden finden Sie in der Tabelle auf dieser Seite. Wir weisen sie auf unseren Teilnahmebescheingungen entsprechend aus.

ACHTUNG NRW!!!

Ab dem 01. April 2023 können für die Durchführung der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV, § 10 HebStPrV und § 9 ATA-OTA-APrV digitale Lernformen mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (oder 12 Stunden pro Nachweisjahr) berücksichtigt werden. Sie müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozent:in und unter synchronem Austausch mit derselben stattfinden (s. auch https://www.mags.nrw/hebamme).
Herztöne-Fortbildungen erfülllen diese Kriterien!

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Anerkennung in Österreich

Die Präsenz- wie auch die Online-Fortbildungen von Herztöne werden in Österreich im Sinne der Fortbildungspflicht für Hebammen anerkannt.

Eine Unterrichtsstunde in den Kernkompetenzen der Hebammen entspricht 3 Fortbildungspunkten in Österreich. Sie erhalten eine gültige Teilnahmebescheinigung von uns, die Sie dann im Portal des Österreichischen Hebammengremiums hochladen können, und bekommen von dort wie üblich Ihre Fortbildungspunkte gutgeschrieben.

Anerkennung in der Schweiz

Die Präsenz- wie auch die Online-Fortbildungen von Herztöne werden in der Schweiz im Sinne der Fortbildungspflicht für Hebammen nicht per se anerkannt.

Bisher waren die Anmeldezahlen aus der Schweiz zu gering, um unsere Fortbildungen im dortigen eLog-System anerkennen zu lassen. Fragen Sie daher bitte bei Ihrem Verband oder Ihrer prüfenden Behörde nach, ob unsere Fortbildungen trotzdem anerkennungsfähig sind, bevor Sie buchen. Danke!